Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma BUGIAD GmbH
1. Allgemeines Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere gegenwärtigen und
künftigen Einkäufe die wir gegenüber dem Lieferanten tätigen. Sie gelten für alle Folgegeschäfte
mit dem Lieferanten auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich
Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten
vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4
BGB.
(4) Der Lieferant erkennt durch die Ausführung des Auftrages die ausschließliche Geltung
der Einkaufsbedingungen an.
2. Vertragsabschluss
(1) Bestellungen sind nur wirksam, wenn wir diese in Schriftform oder in elektronischer Form
gemäß dem Signaturgesetz erteilen.
(2) Die in unseren Bestellungen enthaltenen technischen Spezifikationen sowie die sich aus
den technischen Beschreibungen ergebenden Eigenschaften des Liefergegenstand sind
für den Lieferanten verbindlich.
(3) Angaben des Lieferanten in Sicherheitsdaten, Blättern, Unbedenklichkeitserklärungen
oder Spezifikationen gelten als zugesicherte Eigenschaften der Ware.
(4) Der Lieferant ist an von ihm abgegebene Angebote vier Wochen gebunden.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die
Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung
sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten,
insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 8 Abs. (3).
(6) Stillschweigen auf Vorschläge, Forderungen, Nachweis oder Bestätigungsschreiben des
Lieferanten gilt nicht als Zustimmung unsererseits.
(7) Der Lieferant hat alle Nachweise (z. B. Prüfungszeugnisse, Werkzeugnisse, Ursprungszeugnisse,
Lieferantenerklärungen) auf Anforderung kostenfrei beizustellen.
(8) Der Vertragsinhalt wird durch den schriftlichen Auftrag von uns verbindlich festgelegt,
sofern dieser Auftrag das Geschäft alsbald nach (fernmündlichen) Verhandlungen zwischen
uns und dem Lieferanten bestätigt und der Lieferant Vollkaufmann ist oder als
selbständiger nicht nur geringfügig an Geschäftsleben teilnimmt und das Geschäft im
Betrieb seines Unternehmens abschließt. Dies gilt nicht, wenn wir vernünftigerweise nicht
mit dem Einverständnis des Lieferanten rechnen konnten oder wenn der Lieferant der
Bestätigung unverzüglich widerspricht.
3. Lieferung - Gefahrenübergang –Dokumente
(1) Soweit nicht anders vereinbart hat die Lieferung frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr - auch
des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware - geht mit
dem Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.
Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand - und Verpackungskosten zu Lasten
des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder Verkaufslager des Lieferanten ist zu
den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, es sei denn, wir verlangen eine bestimmte
Beförderungsart. Bei Preisstellung frei Empfänger können wir ebenfalls die Beförderungsart
bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins
notwendig werdende Expresszustellung sind vom Lieferanten zu tragen.
(2) Der Lieferant ist uns zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
(3) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige erhebliche,
und vorhersehbaren und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner
für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten.
Wird durch eine solche Störung die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind
beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen
Menge vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen
kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an.
(5) Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angaben des Inhalts sowie der vollständigen Bestellung
beizufügen. Der Versand ist uns mit denselben Angaben unverzüglich anzuzeigen.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt
unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung
nicht von uns zu vertreten.
(6) Bei Anlieferung auf Europalette dürfen nur einwandfreie Rückgabefähige Paletten verwendet
werden. Anlieferung auf Einweg und Spezialpaletten bedürfen unserer vorherigen
Zustimmung, soweit ihre Verwendung aus technischen Gründen nicht erforderlich
ist. Beschädigte Europaletten werden dem Lieferanten zum Selbstkostenpreis berechnet.
Unterlieferungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. Überlieferungen sind gemeinsam
abzustimmen.
(7) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis pauschaliert
den Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettolieferwertes pro vollendeter Woche zu
verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzugs
kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz
statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem
Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.
(9) Bei früherer Lieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten
des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so
lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
Zahlungstermine beginnen in diesem Fall erst mit dem Liefertermin.
4. Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in
unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich,
soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(2) Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders individuell vereinbart, innerhalb von 30 Tagen
unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tage netto.
(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(4) Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß
ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn
wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückbehalten.
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung im Hinblick auf Qualität,
Mangelfreiheit und Menge.
(5) Der Lieferant ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung unsererseits, die nicht unbillig
verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Sach- und Geldforderungen gegen uns
an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
5. Sachmängel
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer
Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab
Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Der Lieferant hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen
und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.
(3) Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen
und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte unsererseits wegen Mängeln der Lieferung
- gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Diese
Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften
über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn
von Fristen. Die Verjährung von Mängelansprüchen, die von einem Dritten geltend gemacht
werden, tritt frühestens zwei Monate nach Behebung des Mangels bei dem Dritten
ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Lieferung an uns.
(5) Bei Lieferung mangelhafter Waren vor oder bei Gefahrübergang oder bei Mängeln, die
während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach unserer
Wahl entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern. In diesem
Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen. In jedem Fall gilt die Nachbesserung nach
dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt,
vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer
neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf
Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(6) Mängelansprüche bestehen auch bei lediglich unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(7) Dem Auftraggeber stehen auch bei nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das
Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu.
(8) Kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht durchführen oder kommt er ihr nicht in angemessener
Frist nach, können wir ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten
und die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden.
Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Wir können - wenn erforderlich, insbesondere
zur Vermeidung eines Schadens - Deckungskäufe vornehmen; hierdurch
entstehende Mehrkosten trägt der Lieferant. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten
nach Abstimmung mit diesem die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder
durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit
besteht.
(9) Die Waren, wegen derer Sachmängelansprüche gestellt werden, werden auf Verlangen
und auf Kosten des Lieferanten von uns unverzüglich zur Verfügung gestellt.
(10) Soweit vorstehenden nichts Abweichendes geregelt ist, richteten sich die Folgen aus
mangelhaften Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Haftung
Soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die
Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch
verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840,
426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten
Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen
werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche
Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme
von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten;
stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8. Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte
Dritter verletzt werden. Der Lieferant insbesondere dafür ein, daß die von ihm gelieferte
Ware Mustergerecht, frei von Rechten Dritter ist und ihr Vertrieb insbesondere auch nicht
gegen bestehende gewerbliche Schutzrechte (Urheberrechte, Patentrechte, Gebrauchs -
und Geschmacksmusterrechte, Markenrechte) von Dritten verstößt.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant
verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen;
wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche
Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus
oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss
9. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird
unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer
Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt
das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur
mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung
gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das
in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(4) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den
Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 %
übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte
nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Einfuhrbestimmungen / Zölle
Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften
Ware abgibt, gilt folgendes:
(1) der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung dieser Ursprungs nach Weise durch die
Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen
als auch eventuell erforderlichen Bestätigungen beizubringen.
(2) der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der
erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit
von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nur
bei schuldhaftem Verhalten des Lieferanten ein.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden
(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland hat, bei allen aus den Vertragsverhältnissen unmittelbar
oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Neuwied. Wir sind
auch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils aktuellen
Fassung. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts (CISG) sowie sonstige, internationale
Kauf - oder werkvertraglichen Bestimmungen finden keine Anwendung.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, so berührt dies nicht die Vereinbarung im Übrigen. Die ganz oder teilweise unwirksame
Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg
dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
(5) Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser
Bedingungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernissen nur durch
ausdrückliche schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.
(6) Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die von ihm bei der Aufnahme oder während der
Geschäftsbeziehung angegebenen, personenbezogenen Daten von uns im Sinne von §
26 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet, insbesondere gespeichert werden.
Auf Verlangen werden diese AGB dem Kunden per E-Mail zugesandt. Von den weitergehenden
Informationspflichten des § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB sind wir freigestellt.