Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma BUGIAD GmbH

1. Allgemeines Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Einkäufe die wir gegenüber dem Lieferanten tätigen. Sie gelten für alle Folgegeschäfte mit dem Lieferanten auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
(4) Der Lieferant erkennt durch die Ausführung des Auftrages die ausschließliche Geltung der Einkaufsbedingungen an.

2. Vertragsabschluss
(1) Bestellungen sind nur wirksam, wenn wir diese in Schriftform oder in elektronischer Form gemäß dem Signaturgesetz erteilen.
(2) Die in unseren Bestellungen enthaltenen technischen Spezifikationen sowie die sich aus den technischen Beschreibungen ergebenden Eigenschaften des Liefergegenstand sind für den Lieferanten verbindlich.
(3) Angaben des Lieferanten in Sicherheitsdaten, Blättern, Unbedenklichkeitserklärungen oder Spezifikationen gelten als zugesicherte Eigenschaften der Ware.
(4) Der Lieferant ist an von ihm abgegebene Angebote vier Wochen gebunden.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 8 Abs. (3).
(6) Stillschweigen auf Vorschläge, Forderungen, Nachweis oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten gilt nicht als Zustimmung unsererseits.
(7) Der Lieferant hat alle Nachweise (z. B. Prüfungszeugnisse, Werkzeugnisse, Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen) auf Anforderung kostenfrei beizustellen.
(8) Der Vertragsinhalt wird durch den schriftlichen Auftrag von uns verbindlich festgelegt, sofern dieser Auftrag das Geschäft alsbald nach (fernmündlichen) Verhandlungen zwischen uns und dem Lieferanten bestätigt und der Lieferant Vollkaufmann ist oder als selbständiger nicht nur geringfügig an Geschäftsleben teilnimmt und das Geschäft im Betrieb seines Unternehmens abschließt. Dies gilt nicht, wenn wir vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Lieferanten rechnen konnten oder wenn der Lieferant der Bestätigung unverzüglich widerspricht.

3. Lieferung - Gefahrenübergang –Dokumente
(1) Soweit nicht anders vereinbart hat die Lieferung frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr - auch des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware - geht mit dem Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand - und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, es sei denn, wir verlangen eine bestimmte Beförderungsart. Bei Preisstellung frei Empfänger können wir ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins notwendig werdende Expresszustellung sind vom Lieferanten zu tragen.
(2) Der Lieferant ist uns zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
(3) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige erhebliche, und vorhersehbaren und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Wird durch eine solche Störung die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an.
(5) Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angaben des Inhalts sowie der vollständigen Bestellung beizufügen. Der Versand ist uns mit denselben Angaben unverzüglich anzuzeigen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(6) Bei Anlieferung auf Europalette dürfen nur einwandfreie Rückgabefähige Paletten verwendet werden. Anlieferung auf Einweg und Spezialpaletten bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, soweit ihre Verwendung aus technischen Gründen nicht erforderlich ist. Beschädigte Europaletten werden dem Lieferanten zum Selbstkostenpreis berechnet. Unterlieferungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. Überlieferungen sind gemeinsam abzustimmen.
(7) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis pauschaliert den Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettolieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(9) Bei früherer Lieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Zahlungstermine beginnen in diesem Fall erst mit dem Liefertermin.

4. Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(2) Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders individuell vereinbart, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tage netto.
(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(4) Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückbehalten. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung im Hinblick auf Qualität, Mangelfreiheit und Menge.
(5) Der Lieferant ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung unsererseits, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Sach- und Geldforderungen gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

5. Sachmängel
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Der Lieferant hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.
(3) Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte unsererseits wegen Mängeln der Lieferung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen. Die Verjährung von Mängelansprüchen, die von einem Dritten geltend gemacht werden, tritt frühestens zwei Monate nach Behebung des Mangels bei dem Dritten ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Lieferung an uns.
(5) Bei Lieferung mangelhafter Waren vor oder bei Gefahrübergang oder bei Mängeln, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. In jedem Fall gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(6) Mängelansprüche bestehen auch bei lediglich unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(7) Dem Auftraggeber stehen auch bei nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu.
(8) Kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht durchführen oder kommt er ihr nicht in angemessener Frist nach, können wir ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Wir können - wenn erforderlich, insbesondere zur Vermeidung eines Schadens - Deckungskäufe vornehmen; hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Lieferant. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten nach Abstimmung mit diesem die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(9) Die Waren, wegen derer Sachmängelansprüche gestellt werden, werden auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten von uns unverzüglich zur Verfügung gestellt. (10) Soweit vorstehenden nichts Abweichendes geregelt ist, richteten sich die Folgen aus mangelhaften Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Haftung
Soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

8. Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant insbesondere dafür ein, daß die von ihm gelieferte Ware Mustergerecht, frei von Rechten Dritter ist und ihr Vertrieb insbesondere auch nicht gegen bestehende gewerbliche Schutzrechte (Urheberrechte, Patentrechte, Gebrauchs - und Geschmacksmusterrechte, Markenrechte) von Dritten verstößt.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss

9. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(4) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

10. Einfuhrbestimmungen / Zölle
Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
(1) der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung dieser Ursprungs nach Weise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderlichen Bestätigungen beizubringen.
(2) der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten des Lieferanten ein.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden
(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, bei allen aus den Vertragsverhältnissen unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Neuwied. Wir sind auch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts (CISG) sowie sonstige, internationale Kauf - oder werkvertraglichen Bestimmungen finden keine Anwendung.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Vereinbarung im Übrigen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
(5) Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernissen nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann. (6) Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die von ihm bei der Aufnahme oder während der Geschäftsbeziehung angegebenen, personenbezogenen Daten von uns im Sinne von § 26 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet, insbesondere gespeichert werden.

Auf Verlangen werden diese AGB dem Kunden per E-Mail zugesandt. Von den weitergehenden Informationspflichten des § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB sind wir freigestellt.

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